Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesverfassungsgesetz über die Stellung des Burgenlandes als selbständiges und gleichberechtigtes Land im Bund und über seine vorläufige Einrichtung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 85/1921 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 2/2008Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1921, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
15 Unabhängigkeitserklärung, Rechtsüberleitung, ÜR, Rechtsbereinigung
Text
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Das im Burgenland bisher in Geltung gestandene Recht bleibt bis auf weiteres aufrecht.
(2)Absatz 2,Die Bundesregierung ist ermächtigt, jeweils die für das Burgenland geltenden Gesetze und sonstigen Vorschriften im Wege von Verordnungen zu ändern, soweit solche Maßnahmen aus Rücksichten der Rechtsangleichung oder aus sonstigen wichtigen Gründen notwendig und unaufschiebbar erscheinen.
(3)Absatz 3,Diese Maßnahmen sind unter sorgfältiger Bedachtnahme auf die Interessen der Bevölkerung und auf die reibungslose Überleitung in die neuen Verhältnisse im ständigen Benehmen mit
der “Verwaltungsstelle für das Burgenland” zu treffen.
(4)Absatz 4,Die auf Grund des zweiten Absatzes ergangenen Verordnungen sind dem Nationalrat jeweils am Ende jedes zweiten Monats vorzulegen und auf sein Verlangen außer Kraft zu setzen. Das erstemal sind die Verordnungen am Ende des zweiten Monats vorzulegen, der der Erlassung der ersten derartigen Verordnung folgt.
Anmerkung
- Die Zuständigkeit der "Verwaltungsstelle für das Burgenland" ist
gem. Art. VIII BVG, BGBl. Nr. 202/1922, auf die Landesregierung
übergegangen.
- Gemäß Art. IX Abs. 1 BVG, BGBl. Nr. 202/1922, finden die
Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 vom Tag des Inkrafttretens der
Landesordnung (vgl. Art. XI BVG, BGBl. Nr. 202/1922), d. i. ab
19. Juli 1922, auf Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich des
Landes fallen (§ 7 der Landesordnung), nicht mehr Anwendung.
Schlagworte
verfassungsunmittelbare Verordnung, gesetzändernde Verordnung
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2025
Dokumentnummer
NOR12001441
Alte Dokumentnummer
N1192121828S