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Anl. 1

Fassungen
ab 01.01.1993 — BGBl. Nr. 396/1922 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1 heute01.01.1993 BGBl. Nr. 396/1922 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Staatsgrenze Österreich – Tschechoslowakei (Slowakei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1922,

Typ

Vertrag – Slowakei

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 396/1922

Außerkrafttretensdatum

Index

19/02 Staatsgrenzen

Beachte

Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“, soweit dieses Übereinkommen die österreichisch-slowakische Staatsgrenze betrifft.

Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in einem Notenwechsel Bundesgesetzblatt Nr. 1046 aus 1994,) beschlossene Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt.

Aus Zweckmäßigkeitsgründen wurde auf die generelle Einarbeitung verzichtet. Ein „Beachte“ befindet sich in jedem Dokument, unabhängig davon, ob es betroffen ist.

Text

Schlußprotokoll.

Anläßlich der Unterzeichung des vorliegenden Übereinkommens haben die gefertigten Bevollmächtigten vereinbart:

Ziffer eins Beide Teile kommen dahin überein, daß unter den Worten “nach Maßgabe der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen” im Abschnitt römisch eins, Artikel 2, Absatz 1, und im Abschnitte römisch fünf die Bezugnahme auf die kaiserliche Verordnung vom 16. Oktober 1914, R. G. Bl. Nr. 284, ausgedrückt sein will, womit die Vornahme einer Kollaudierung von selbst ausgeschlossen erscheint.

Ziffer 2 Beide Teile kommen dahin überein, daß die Bestimmungen des Abschnittes römisch drei (Grenzverkehr zwischen dem Feldsberger Gebiet und dem österreichischen Hinterlande) mit der Unterfertigung des Schlußprotokolls durch interne Erlässe beider Regierungen an die Unterbehörden tatsächlich in Kraft zu setzen und in der gleichen Form auch als sinngemäß für die ganze übrige Grenzstrecke anwendbar zu erklären sind.

Das Vorstehende hat auch von den Bestimmungen des Abschnittes römisch vier zu gelten.

Ziffer 3 Sektionschef Ing. Roubik verlangt und Sektionschef Dr. Davy erklärt sich damit einverstanden, daß das Abkommen über den Grenzverkehr zwischen dem March-Thaya-Dreieck und dem daran angrenzenden österreichischen Gebiet:

  1. Litera a
    nicht in Kraft zu treten hätte, falls die österreichische Regierung nicht bis zum 31. März 1921 bindend erklären sollte, daß sie in formaler Hinsicht bereit ist, eine unwiderrufliche und zeitlich unbeschränkte Konzession zur Herstellung der Wasserleitungsanlage für die Stadtgemeinde Breclava (Lundenburg) im Föhrenwalde (Gemeinde Bernhardsthal) zu erteilen und
  2. Litera b
    daß dieses Abkommen außer Kraft zu treten hätte für den Fall, als die Konzession zur Herstellung dieser Wasserleitungsanlage innerhalb der in Artikel 1 des Abschnittes römisch fünf bezeichneten Frist erteilt würde.

Ziffer 4 Die beiden Regierungen erklären sich bereit, zur Verwirklichung des Abschnittes römisch acht, bei ihren gesetzgebenden Körperschaften die gesetzliche Regelung der Materie zu veranlassen.

Ziffer 5 Zu Abschnitt römisch neun a 1 erklärt der österreichische Bevollmächigte und nimmt der tschecho-slowakische Bevollmächtigte zur Kenntnis, daß der vom österreichischen Delegierten im internationalen Grenzregelungsausschuß gestellte Antrag, wonach die hier in Betracht kommenden Auslagen im Sinne der “Instruktion” (Abschnitt römisch zwei, Unterabschnitt F, Punkt 2, Absatz 3, Satz 2) von den betreffenden nichtinteressierten Regierungen vorschußweise bestritten werden mögen, seine Rechtfertigung in den besonderen Verhältnissen findet.

Ziffer 6 Insoweit sich aus den einzelnen Abschnitten des getroffenen Übereinkommens die Notwendigkeit ergibt, zur Verwirklichung der beiderseits übernommenen Verpflichtungen im internationalen Grenzregelungsausschusse übereinstimmende Anträge zu stellen und dafür zu stimmen,werden die beiderseitigen Regierungen ihre Delegierten beauftragen, in diesem Sinne vorzugehen.

Diese Bestimmung wird mit der Fertigung des Schlußprotokolles wirksam.

Dieses Schlußprotokoll bildet einen integrierenden Bestandteil des Übereinkommens und bedarf keiner besonderen Ratifikation.

Prag, am 10. März 1921.

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2020

Gesetzesnummer

10000064

Dokumentnummer

NOR12001501

Alte Dokumentnummer

N1192214373A