Rechtstracker.at

Art. 5 § 1

Fassungen
ab 01.01.1993 — BGBl. Nr. 396/1922 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 § 1 heute01.01.1993 BGBl. Nr. 396/1922 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Staatsgrenze Österreich – Tschechoslowakei (Slowakei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1922,

Typ

Vertrag – Slowakei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5, Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 396/1922

Außerkrafttretensdatum

Index

19/02 Staatsgrenzen

Beachte

Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“, soweit dieses Übereinkommen die österreichisch-slowakische Staatsgrenze betrifft.

Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in einem Notenwechsel Bundesgesetzblatt Nr. 1046 aus 1994,) beschlossene Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt.

Aus Zweckmäßigkeitsgründen wurde auf die generelle Einarbeitung verzichtet. Ein „Beachte“ befindet sich in jedem Dokument, unabhängig davon, ob es betroffen ist.

Text

römisch fünf.
Wasserleitungsanlage der Stadtgemeinde Breclava (Lundenburg).

Artikel 1.

Die österreichische Regierung übernimmt die Verpflichtung, für den Ausbau und den Betrieb der Anlagen und Nebeneinrichtungen zur Versorgung der Stadtgemeinde Breclava (Lundenburg) mit Trink- und Nutzwasser aus dem Föhrenwald am Nordrand der Gemeinde Bernhardsthal, insoweit diese Anlagen (Nebeneinrichtungen) auf österreichischem Grund und Boden errichtet werden oder diesen Grund und Boden berühren, nach Maßgabe der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen die rechtskräftige Konzession innerhalb einer halbjährigen Frist nach Vorlage des gehörig instruierten Gesuches der genannten Stadtgemeinde, und zwar unter nachstehenden Kautelen zu erteilen:

  1. Litera a
    die Konzession wird unwiderruflich und zeitlich unbeschränkt erteilt;
  2. Litera b
    das Unternehmen erhält von der österreichischen Regierung das Recht der Enteignung zuerkannt;
  3. Litera c
    die österreichische Regierung wird die Materialien und Requisiten für die Ausführung, Erhaltung und den Betrieb der Wasserleitungsanlage, soweit diese auf österreichisches Gebiet zu liegen kommt, mit keinerlei Steuern oder sonstigen Abgaben belasten;
  4. Litera d
    den Organen des Unternehmens wird das freie Betreten des österreichischen Grund und Bodens zwecks Vornahme von Vorarbeiten, ferner zur Ausführung, Erhaltung, Bedienung und Überwachung der Anlagen von der österreichischen Regierung zugestanden;
  5. Litera e
    der Bau ist binnen einer Frist von sechs Jahren nach Erteilung der rechtskräftigen Konzession zu vollenden.

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2020

Gesetzesnummer

10000064

Dokumentnummer

NOR12001488

Alte Dokumentnummer

N1192214360A