Rechtstracker.at

Art. 11

Fassungen
ab 14.02.1922 — BGBl. Nr. 148/1922 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute14.02.1922 BGBl. Nr. 148/1922 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Heimschaffung der Kriegsgefangenen und Zivilinternierten (UdSSR)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1922,

Typ

Vertrag – UdSSR

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

14.02.1922BGBl. Nr. 148/1922

Außerkrafttretensdatum

Index

19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen

Text

Artikel 11.

Entsendung von Organen zur Nachforschung.

Zum Zwecke der Fürsorge für Kriegsgefangene und Zivilinternierte, der Nachforschungen nach Vermißten, beziehungsweise Erhebungen nach Verstorbenen ist die Entsendung von Vertretungsorganen oder Bevollmächtigten, sowie die Mitnahme von Fürsorgezwecken dienenden Material durch diese nach vorher gepflogenem Einvernehmen mit der kompetenten Regierungsstelle gestattet. Werden bei dieser Gelegenheit eigene Staatsangehörige aufgefunden, so können diese Delegierten deren Heimtransport durch die zuständigen staatlichen Stellen veranlassen.

Zur Erleichterung der Aufgabe der Vertretungen verpflichten sich die vertragschließenden Teile, die nötigen Grundlagen, Aufklärungen und Behelfe zu liefern und ihren Mitgliedern oder den bevollmächtigten Personen den Besuch von Spitälern, Gefängnissen, Kriegsgefangenenlagern und anderen Aufenthaltsorten der Personen, welche der Repatriierung unterliegen, unter Einhaltung der für diese Anstalten vorgeschriebenen Besuchsordnung zu gestatten.

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2014

Gesetzesnummer

10000066

Dokumentnummer

NOR12001528

Alte Dokumentnummer

N1192215723S