Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Heimschaffung der Kriegsgefangenen und Zivilinternierten (UdSSR)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 148/1922Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1922,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen
Text
Artikel 13.
Dieses Abkommen, als dessen Originaltext sowohl der deutsche als auch der russische und der ukrainische Text gilt, bedarf zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung durch die vertragschließenden Regierungen, die in der Form diplomatischer Noten mitgeteilt werden wird. Es tritt am Tage der gegenseitigen Mitteilung von der erfolgten Genehmigung in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten das Abkommen unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt.
Ausgefertigt in dreifacher Urschrift.
Wien, am 7. Dezember 1921.
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2014
Dokumentnummer
NOR12001530
Alte Dokumentnummer
N1192215725S