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Art. 1

Fassungen
ab 06.02.1922 — BGBl. Nr. 68/1922 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute06.02.1922 BGBl. Nr. 68/1922 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationale Kollektivverträge

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1922,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

06.02.1922BGBl. Nr. 68/1922

Außerkrafttretensdatum

Index

19/01 Staatsverträge von St. Germain und Wien

Text

  1. Absatz eins,Da die Republik Österreich unbeschadet ihrer völkerrechtlichen Verschiedenheiten von der österreichisch-ungarischen Monarchie und den im Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern in der vom Völkerrecht geforderten Form erklärt hat, die in den Artikeln 234 bis 238 und 313 des Staatsvertrages von St. Germain-en-Laye vom 10. September 1919 angeführten internationalen Kollektivverträge, soweit sie für die Republik in Betracht kommen, auch gegenüber den daran beteiligten, nicht zu den alliierten und assoziierten Mächten gehörenden Staaten als wirksam zu betrachten, haben die in der Vollzugsanweisung der Staatsregierung vom 15. Juni 1920, St. G. Bl. Nr. 304, betreffend das Inkrafttreten gewisser internationaler Kollektivverträge, unter Zahl 1, 2, 3, 4, 5, 7, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 21, 22, 27, 28, 29, 31 und 32 aufgezählten Kollektivverträge auch im Verhältnis zu diesen Staaten Geltung erlangt, und zwar von der Ratifikation oder dem Beitritt der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie an.
  2. Absatz 2,Die übrigen Vertragsmächte dieser Kollektivverträge werden mit besonderer Kundmachung bekanntgegeben werden.

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2012

Gesetzesnummer

10000067

Dokumentnummer

NOR12001531

Alte Dokumentnummer

N1192216576S