Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Staatsgrenze Österreich – Tschechoslowakei (Tschechische R)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 396/1922Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1922,
Typ
Vertrag – Tschechische R
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6 § 5Artikel 6, Paragraph 5
Text
Artikel 5.
Nebenwegverkehr, Kontrollen.
1.Ziffer eins Die in den Artikeln 2 und 3 angeführten Transporte sind auch auf Nebenwegen zulässig.
2.Ziffer 2 Die vertragschließenden Teile sind berechtigt, für den in diesem Abkommen geregelten Verkehr zweckentsprechende, im kleinen Grenzverkehr übliche Maßnahmen zu treffen, die sich aus Rücksichten der öffentlichen Gesundheitspflege und der Veterinärpolizei, sowie der Zoll- und Abgabenkontrolle als notwendig erweisen. Über die allenfalls notwendig werdende Ursprungskontrolle für die aus dem March-Thaya-Dreieck auszuführenden, unter dieses Abkommen fallenden Gegenstände, die möglichst einfach und kostenfrei zu gestalten sein wird, werden sich die beiderseitigen Zollverwaltungen verständigen.
Zuletzt aktualisiert am
26.05.2020
Dokumentnummer
NOR12001590
Alte Dokumentnummer
N1192247313L