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Art. 8

Fassungen
ab 01.01.1993 — BGBl. Nr. 396/1922 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute01.01.1993 BGBl. Nr. 396/1922 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Staatsgrenze Österreich – Tschechoslowakei (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1922,

Typ

Vertrag – Tschechische R

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 396/1922

Außerkrafttretensdatum

Index

19/02 Staatsgrenzen

Text

römisch acht.

Art der Regelung von Fragen rechtlicher Natur.

Die beiden Regierungen sind darüber einig, daß sie die durch die Festsetzung der Grenzlinie auftauchenden und mit ihr zusammenhängenden Fragen rechtlicher Natur direkt unter sich im Sinne der Entscheidung der Botschafterkonferenz vom 30. Oktober 1920 regeln werden.

Es herrscht weiters Einverständnis, daß diese Fragen zwecks technischer Vereinfachung auf möglichst einfachem Wege auf Grund einer gesetzlichen Ermächtigung der Regierungen durch diese gelöst werden sollen.

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2020

Gesetzesnummer

10000070

Dokumentnummer

NOR12001594

Alte Dokumentnummer

N1192247317L