Kurztitel
Staatsvertrag von St. Germain (Übereinkommen Jugoslawien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 602/1923Bundesgesetzblatt Nr. 602 aus 1923,
Index
19/01 Staatsverträge von St. Germain und Wien
Text
Artikel I. Gemäß Artikel 191 des Staatsvertrages von Saint-Germain verpflichtet sich Österreich, der Regierung des Königreiches der Serben, Kroaten und Slowenen alle Akten, Urkunden, Altertümer und Kunstgegenstände, sowie alles wissenschaftliche und bibliographische Material, das aus besetzten Gebieten weggebracht wurde, zurückzustellen, unbekümmert, ob es dem Staat, den Provinz- oder Gemeindeverwaltungen, Spitälern, der Kirche oder anderen öffentlichen oder privaten Institutionen gehört.Artikel römisch eins. Gemäß Artikel 191 des Staatsvertrages von Saint-Germain verpflichtet sich Österreich, der Regierung des Königreiches der Serben, Kroaten und Slowenen alle Akten, Urkunden, Altertümer und Kunstgegenstände, sowie alles wissenschaftliche und bibliographische Material, das aus besetzten Gebieten weggebracht wurde, zurückzustellen, unbekümmert, ob es dem Staat, den Provinz- oder Gemeindeverwaltungen, Spitälern, der Kirche oder anderen öffentlichen oder privaten Institutionen gehört.