Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Staatsvertrag von St. Germain (Übereinkommen Jugoslawien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 602/1923Bundesgesetzblatt Nr. 602 aus 1923,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
19/01 Staatsverträge von St. Germain und Wien
Text
Artikel XII. Die Abgabe des angeforderten Schriftenmaterials wird in der Reihenfolge der unter Artikel I-VIII erwähnten Anforderungen ebenso wie die schließliche Übergabe des Schriftenmaterials von der österreichischen Bundesregierung bewirkt, welche sich verpflichtet, der Ausfuhr dieses Materials keine Hindernisse in den Weg zu legen.Artikel römisch zwölf. Die Abgabe des angeforderten Schriftenmaterials wird in der Reihenfolge der unter Artikel I-VIII erwähnten Anforderungen ebenso wie die schließliche Übergabe des Schriftenmaterials von der österreichischen Bundesregierung bewirkt, welche sich verpflichtet, der Ausfuhr dieses Materials keine Hindernisse in den Weg zu legen.
Über die abzugebenden Akten werden seitens der Organe der Regierung des Königreiches der Serben, Kroaten und Slowenen Konsignationen in zweifacher Ausfertigung verfaßt. Eine Ausfertigung wird bei der Abgabe der betreffenden österreichischen Stelle übergeben. Die Übergabskonsignationen werden so verfaßt, daß die Vermerkung der Abgabe in den Kanzleibehelfen der übergebenden Stelle ohne Schwierigkeit durchgeführt werden kann.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2012
Dokumentnummer
NOR12001609
Alte Dokumentnummer
N1192313257S