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Art. 15

Fassungen
ab 29.11.1923 — BGBl. Nr. 602/1923 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 15 heute29.11.1923 BGBl. Nr. 602/1923 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Staatsvertrag von St. Germain (Übereinkommen Jugoslawien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 602 aus 1923,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

29.11.1923BGBl. Nr. 602/1923

Außerkrafttretensdatum

Index

19/01 Staatsverträge von St. Germain und Wien

Text

Artikel römisch fünfzehn. Sollte die Regierung des Königreiches der Serben, Kroaten und Slowenen von der Delegierung eigener Organe absehen wollen, so verpflichtet sich die österreichische Bundesregierung, die im Rahmen der Bestimmungen der Artikel I-VIII auf diplomatischem Wege angeforderten Akten unter folgenden Bedingungen auszufolgen: Die unter Angabe der Kanzleidaten (Registraturbezeichnung, Geschäftszahl u. dgl.) angeforderten Bestände werden seitens der österreichischen Bundesregierung mit möglichster Beschleunigung im Wege des österreichischen Bundeskanzleramtes (Auswärtige Angelegenheiten) unentgeltlich ausgefolgt. Bei umfangreichen und nicht in dieser Weise gestellten, besondere Nachforschungen erheischenden Anforderungen sichert die Regierung des Königreiches der Serben, Kroaten und Slowenen die Vergütung der erforderlichen Mehrarbeit zu.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2012

Gesetzesnummer

10000071

Dokumentnummer

NOR12001612

Alte Dokumentnummer

N1192313260S