Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Staatsvertrag von St. Germain (Übereinkommen Jugoslawien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 602/1923Bundesgesetzblatt Nr. 602 aus 1923,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 24Artikel 24
Index
19/01 Staatsverträge von St. Germain und Wien
Text
Artikel XXIV. Die Regierung des Königreiches der Serben, Kroaten und Slowenen verpflichtet sich, beglaubigten Organen der österreichischen Bundesregierung zu den gleichen Zwecken und und (Anm.: richtig: nur 1x und.) unter den gleichen Verbindungen ihrerseits Zutritt zu den öffentlichen Sammlungen im Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen zu gewähren, wobei die österreichische Bundesregierung sich sämtlichen von der serbisch-kroatisch-slowenischen Regierung im Vorstehenden übernommenen Einschränkungen unterwirft.Artikel römisch 24 . Die Regierung des Königreiches der Serben, Kroaten und Slowenen verpflichtet sich, beglaubigten Organen der österreichischen Bundesregierung zu den gleichen Zwecken und und Anmerkung, richtig: nur 1x und.) unter den gleichen Verbindungen ihrerseits Zutritt zu den öffentlichen Sammlungen im Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen zu gewähren, wobei die österreichische Bundesregierung sich sämtlichen von der serbisch-kroatisch-slowenischen Regierung im Vorstehenden übernommenen Einschränkungen unterwirft.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2012
Dokumentnummer
NOR12001621
Alte Dokumentnummer
N1192313269S