Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Staatsvertrag von St. Germain (Übereinkommen Jugoslawien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 602/1923Bundesgesetzblatt Nr. 602 aus 1923,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 26Artikel 26
Index
19/01 Staatsverträge von St. Germain und Wien
Text
Artikel XXVI. Die österreichische Bundesregierung ist weiters bereit, bezüglich des vorangeführten Materials, das im Besitze Österreichs zu verbleiben hat, an dem jedoch auch die Regierung des Königreiches der Serben, Kroaten und Slowenen interessiert ist, den beglaubigten Organen dieser Regierung die Einsicht und Abschriftnahme im Sinne der Bestimmungen des Artikels IX dieses Übereinkommens zu ermöglichen.Artikel römisch 26 . Die österreichische Bundesregierung ist weiters bereit, bezüglich des vorangeführten Materials, das im Besitze Österreichs zu verbleiben hat, an dem jedoch auch die Regierung des Königreiches der Serben, Kroaten und Slowenen interessiert ist, den beglaubigten Organen dieser Regierung die Einsicht und Abschriftnahme im Sinne der Bestimmungen des Artikels römisch neun dieses Übereinkommens zu ermöglichen.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2012
Dokumentnummer
NOR12001623
Alte Dokumentnummer
N1192313271S