Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Staatsvertrag von St. Germain (Übereinkommen Jugoslawien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 602/1923Bundesgesetzblatt Nr. 602 aus 1923,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
19/01 Staatsverträge von St. Germain und Wien
Text
Artikel VIII. In Berücksichtigung der kulturellen Wünsche der serbo-kroatisch-slowenischen Nation werden, ungeachtet allfälliger Meinungsverschiedenheiten über die Anwendbarkeit des in Artikel VII festgesetzten Grundsatzes, die im beiliegenden, einen wesentlichen Bestandteil dieses Übereinkommens bildenden Annexe aufgezählten Archivalien abgegeben.Artikel römisch acht. In Berücksichtigung der kulturellen Wünsche der serbo-kroatisch-slowenischen Nation werden, ungeachtet allfälliger Meinungsverschiedenheiten über die Anwendbarkeit des in Artikel römisch sieben festgesetzten Grundsatzes, die im beiliegenden, einen wesentlichen Bestandteil dieses Übereinkommens bildenden Annexe aufgezählten Archivalien abgegeben.
Ansprüche in bezug auf Archivalien, welche in diesem Annex nicht angeführt erscheinen, weil genaue Angaben derzeit nicht vorhanden sind, werden im diplomatischen Wege behandelt.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2012
Dokumentnummer
NOR12001605
Alte Dokumentnummer
N1192313253S