Kurztitel
Niederlassungsvertrag (Türkei)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 392/1924Bundesgesetzblatt Nr. 392 aus 1924,
Index
19/09 Niederlassungsverträge
Beachte
Das Übereinkommen wird derzeit infolge völkerrechtlichen Konsenses der vertragschließenden Staaten seit 20. November 1959 nicht mehr angewendet (vgl. auch VwGH-Erkenntnis Zl. 81/07/0158 vom 16. Februar 1982).Das Übereinkommen wird derzeit infolge völkerrechtlichen Konsenses der vertragschließenden Staaten seit 20. November 1959 nicht mehr angewendet vergleiche auch VwGH-Erkenntnis Zl. 81/07/0158 vom 16. Februar 1982).
Text
Protokoll.
Im Augenblicke der Unterzeichnung des zwischen Österreich und der Türkei abgeschlossenen Niederlassungsübereinkommens sind die unterzeichneten Bevollmächtigten über folgende Erläuterungen übereingekommen:
1.Ziffer eins Unter dem Ausdrucke “Zwangsanleihe”, enthalten im Artikel 6, ist jede Auflage in Geld verstanden, die unter der Bedingung späterer Rückzahlung eingehoben wird.
2.Ziffer 2 Die Bezeichnung “Aktiengesellschaften und andere Gesellschaften”, enthalten im Artikel 7, umfaßt auch die Finanz- und Versicherungsgesellschaften.
3.Ziffer 3 Die unbeweglichen Güter, die die Gesellschaften jedes der Vertragschließenden Teile gemäß Artikel 7, Absatz 4, auf dem Gebiete des anderen Teiles erwerben können, dürfen nicht der nach Artikel 5, Absatz 1, ausgenommenen Kategorie angehören.
4.Ziffer 4 Die im besagten Artikel 5, Absatz 1, vorgesehene Ausnahme läßt die vor Abschluß des obigen Übereinkommens von den Staatsangehörigen der Vertragschließenden Teile gesetzlich erworbenen Eigentumsrechte unberührt.
Geschehen in doppelter Ausfertigung zu Konstantinopel, am 28. Jänner 1924.