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Anl. 1

Fassungen
ab 23.11.1924 — BGBl. Nr. 392/1924 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1 heute23.11.1924 BGBl. Nr. 392/1924 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Niederlassungsvertrag (Türkei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 392 aus 1924,

Typ

Vertrag - Türkei

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

23.11.1924BGBl. Nr. 392/1924

Außerkrafttretensdatum

Index

19/09 Niederlassungsverträge

Beachte

Das Übereinkommen wird derzeit infolge völkerrechtlichen Konsenses der vertragschließenden Staaten seit 20. November 1959 nicht mehr angewendet vergleiche auch VwGH-Erkenntnis Zl. 81/07/0158 vom 16. Februar 1982).

Text

Protokoll.

Im Augenblicke der Unterzeichnung des zwischen Österreich und der Türkei abgeschlossenen Niederlassungsübereinkommens sind die unterzeichneten Bevollmächtigten über folgende Erläuterungen übereingekommen:

Ziffer eins Unter dem Ausdrucke “Zwangsanleihe”, enthalten im Artikel 6, ist jede Auflage in Geld verstanden, die unter der Bedingung späterer Rückzahlung eingehoben wird.

Ziffer 2 Die Bezeichnung “Aktiengesellschaften und andere Gesellschaften”, enthalten im Artikel 7, umfaßt auch die Finanz- und Versicherungsgesellschaften.

Ziffer 3 Die unbeweglichen Güter, die die Gesellschaften jedes der Vertragschließenden Teile gemäß Artikel 7, Absatz 4, auf dem Gebiete des anderen Teiles erwerben können, dürfen nicht der nach Artikel 5, Absatz 1, ausgenommenen Kategorie angehören.

Ziffer 4 Die im besagten Artikel 5, Absatz 1, vorgesehene Ausnahme läßt die vor Abschluß des obigen Übereinkommens von den Staatsangehörigen der Vertragschließenden Teile gesetzlich erworbenen Eigentumsrechte unberührt.

Geschehen in doppelter Ausfertigung zu Konstantinopel, am 28. Jänner 1924.

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2022

Gesetzesnummer

10000075

Dokumentnummer

NOR12001646

Alte Dokumentnummer

N1192414889S