Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abschluß eines Freundschaftsvertrages (Türkei)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 391/1924Bundesgesetzblatt Nr. 391 aus 1924,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
19/08 Freundschafts- und Vergleichsverträge
Text
Artikel 2.
Die Hohen Vertragschließenden Teile sind darüber einig, zwischen den beiden Staaten die diplomatischen Beziehungen gemäß den Grundsätzen des Völkerrechts herzustellen; sie kommen überein, daß die diplomatischen Vertreter eines Jeden von Ihnen unter der Bedingung der Gegenseitigkeit im Gebiete des Andern die durch die allgemeinen Grundsätze des allgemeinen Völkerrechtes festgelegte Behandlung erfahren werden.
Schlagworte
Botschaft, Konsulat, Gesandtschaft
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2014
Dokumentnummer
NOR12001648
Alte Dokumentnummer
N1192415274S