Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abschluß eines Freundschaftsvertrages (Türkei)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 391/1924Bundesgesetzblatt Nr. 391 aus 1924,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
19/08 Freundschafts- und Vergleichsverträge
Text
Artikel 4.
Der gegenwärtige Vertrag wird ratifiziert und die Ratifikationen werden in Angora sobald als möglich ausgetauscht werden. Er wird am 15. Tage nach dem Austausche der Ratifikationen in Kraft treten.
Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet und ihre Siegel beigesetzt.
Geschehen in doppelter Ausfertigung zu Konstantinopel, am 28. Jänner 1924.
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2014
Dokumentnummer
NOR12001650
Alte Dokumentnummer
N1192415276S