Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Verfassungsgesetz vom 1. Oktober 1920, in der Fassung des B. G. Bl. Nr. 367 von 1925.
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 367/1925 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 1/1930Bundesgesetzblatt Nr. 367 aus 1925, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 100Artikel 100
Inkrafttretensdatum
11.12.1929
Außerkrafttretensdatum
02.01.1930
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
Artikel 100.
(1)Absatz eins,Jeder Landtag kann auf Antrag der Bundesregierung mit Zustimmung des Länderrates (Anm.: richtig: Bundesrat) vom Bundespräsidenten aufgelöst werden. Die Zustimmung des Länderrates (Anm.: richtig: Bundesrat) muß bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. An der Abstimmung dürfen die Vertreter des Landes, dessen Landtag aufgelöst werden soll, nicht teilnehmen.Jeder Landtag kann auf Antrag der Bundesregierung mit Zustimmung des Länderrates Anmerkung, richtig: Bundesrat) vom Bundespräsidenten aufgelöst werden. Die Zustimmung des Länderrates Anmerkung, richtig: Bundesrat) muß bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. An der Abstimmung dürfen die Vertreter des Landes, dessen Landtag aufgelöst werden soll, nicht teilnehmen.
(2)Absatz 2,Im Falle der Auflösung sind nach den Bestimmungen der Landesverfassung binnen drei Wochen Neuwahlen auszuschreiben; die Einberufung des neugewählten Landtages hat binnen vier Wochen nach der Wahl zu erfolgen.
Anmerkung
Die Umstellung von "Bundesrat" auf "Länder- und Ständerat" ist nie
in Kraft getreten (vgl. Art. II § 15 Abs. 2 BVG BGBl. Nr. 393/1929)
Schlagworte
qualifizierte Mehrheit, Zweidrittelmehrheit, Landtagsauflösung
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2020
Dokumentnummer
NOR12002178
Alte Dokumentnummer
N1192912575S