Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Verfassungsgesetz vom 1. Oktober 1920, in der Fassung des B. G. Bl. Nr. 367 von 1925.
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 367/1925 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 1/1930Bundesgesetzblatt Nr. 367 aus 1925, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 120Artikel 120
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
Artikel 120.
(1)Absatz eins,Die Festsetzung der weiteren Grundsätze für die Organisation der allgemeinen staatlichen Verwaltung in den Ländern nach den Artikeln 115 bis 119 ist Sache der Bundesverfassungsgesetzgebung; die Ausführung liegt den Landesgesetzgebungen ob.
(2)Absatz 2,Welche Verwaltungsgeschäfte sachlich und instanzenmäßig den Vertretungen und Verwaltungsausschüssen sowie den Ämtern zukommen, bestimmen die Bundesgesetzgebung und die Landesgesetzgebungen innerhalb ihrer verfassungsmäßigen Zuständigkeit.
(3)Absatz 3,Hiebei ist jedoch den Ortsgemeinden ein Wirkungsbereich in erster Instanz in folgenden Angelegenheiten gewährleistet:
Obsorge für die Sicherheit der Person und des Eigentums (örtliche Sicherheitspolizei);
Hilfs- und Rettungswesen;
Sorge für die Erhaltung der Straßen, Wege, Plätze und Brücken der Gemeinde;
Flurschutz und Flurpolizei;
Markt- und Lebensmittelpolizei;
Schlagworte
Verwaltungsorganisation, Ausführungsgesetz, Landesgesetz, Instanz,
Kompetenz, Kollegialorgan, Gemeinde, eigener Wirkungsbereich,
Polizei, Hilfswesen, Marktpolizei, Baupolizei
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2020
Dokumentnummer
NOR12001882
Alte Dokumentnummer
N1192512232S