Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Verfassungsgesetz vom 1. Oktober 1920, in der Fassung des B. G. Bl. Nr. 367 von 1925.
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 367/1925 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 1/1930Bundesgesetzblatt Nr. 367 aus 1925, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 130Artikel 130
Inkrafttretensdatum
01.01.1930
Außerkrafttretensdatum
02.01.1930
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
Artikel 130.
(1)Absatz eins,Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in Verwaltungsstrafsachen über Rechtswidrigkeit eines Straferkenntnisses auf Beschwerde des Bestraften, über Rechtswidrigkeit eines Einstellungsbescheides auf Beschwerde des Privatanklägers.
(2)Absatz 2,Außerdem erkennt er auf Beschwerde des Bestraften auch über die Höhe der in einem Straferkenntnis ausgesprochenen Strafe, wenn es sich um eine Freiheitsstrafe von mehr als einer Woche, um eine Geldstrafe von mehr als 200 S, um die Strafe des Verfalles von Gegenständen in diesem Wert oder um die Strafe der Entziehung einer Berechtigung handelt.
(3)Absatz 3,Die Beschwerden können in allen diesen Fällen erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden.
Anmerkung
Übergangsvorschriften zu Art. 130 enthält Art. II § 22 BVG BGBl.
Nr. 393/1929.
Schlagworte
Verwaltungsgerichtshofbeschwerde, Strafbescheid, Verfallsstrafe
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2020
Dokumentnummer
NOR12002191
Alte Dokumentnummer
N1192912588S