Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Verfassungsgesetz vom 1. Oktober 1920, in der Fassung des B. G. Bl. Nr. 367 von 1925.
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 367/1925 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 1/1930Bundesgesetzblatt Nr. 367 aus 1925, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 132Artikel 132
Inkrafttretensdatum
01.01.1930
Außerkrafttretensdatum
02.01.1930
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
Artikel 132.
(1)Absatz eins,Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in Streitfällen, die sich aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis der Angestellten des Bundes, der Länder, der Bezirke oder der Gemeinden ergeben.
(2)Absatz 2,Die Parteien können die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes anrufen:
durch eine Klage, womit ein vermögensrechtlicher Anspruch geltend gemacht wird,
durch eine Beschwerde, womit die Rechtswidrigkeit des Bescheides der Verwaltungsbehörde geltend gemacht wird.
(3)Absatz 3,Wenn über einen vermögensrechtlichen Anspruch durch Bescheid im Verwaltungsverfahren unmittelbar oder mittelbar entschieden wurde, so kann eine Klage nach Absatz 2, lit. a, nur dann eingebracht werden, wenn auch der Bescheid durch eine Beschwerde nach Absatz 2, lit. b, angefochten wird.Wenn über einen vermögensrechtlichen Anspruch durch Bescheid im Verwaltungsverfahren unmittelbar oder mittelbar entschieden wurde, so kann eine Klage nach Absatz 2, Litera a,, nur dann eingebracht werden, wenn auch der Bescheid durch eine Beschwerde nach Absatz 2, Litera b,, angefochten wird.
(4)Absatz 4,Die Klage oder die Beschwerde kann, sofern nicht nach bundesgesetzlicher Vorschrift die sofortige Erhebung zulässig ist, erst dann erhoben werden, wenn der Instanzenzug erschöpft wurde oder die angerufene Behörde erster oder höherer Instanz nicht binnen der bundesgesetzlich zu bestimmenden Frist in der Sache entschieden hat. Auf die behauptete Rechtswidrigkeit eines Disziplinarerkenntnisses kann weder eine Klage noch eine Beschwerde gegründet werden.
Anmerkung
Übergangsvorschriften zu Art. 132 enthält Art. II § 22 BVG BGBl.
Nr. 393/1929.
Schlagworte
Bundesgesetz, Disziplinarrecht, Beamter, öffentlichrechtlich
Bediensteter, öffentlichrechtliches Dienstverhältnis
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2020
Dokumentnummer
NOR12002193
Alte Dokumentnummer
N1192912590S