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Art. 132 B-VG

Fassungen
01.01.1930 bis 02.01.1930
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13201.01.193002.01.1930 aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz vom 1. Oktober 1920, in der Fassung des B. G. Bl. Nr. 367 von 1925.

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 367 aus 1925, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,

Typ

BVG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 132

Inkrafttretensdatum

01.01.1930

Außerkrafttretensdatum

02.01.1930

Abkürzung

B-VG

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

Artikel 132.

  1. Absatz eins,Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in Streitfällen, die sich aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis der Angestellten des Bundes, der Länder, der Bezirke oder der Gemeinden ergeben.
  2. Absatz 2,Die Parteien können die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes anrufen:
    1. Litera a
      durch eine Klage, womit ein vermögensrechtlicher Anspruch geltend gemacht wird,
    2. Litera b
      durch eine Beschwerde, womit die Rechtswidrigkeit des Bescheides der Verwaltungsbehörde geltend gemacht wird.
  3. Absatz 3,Wenn über einen vermögensrechtlichen Anspruch durch Bescheid im Verwaltungsverfahren unmittelbar oder mittelbar entschieden wurde, so kann eine Klage nach Absatz 2, Litera a,, nur dann eingebracht werden, wenn auch der Bescheid durch eine Beschwerde nach Absatz 2, Litera b,, angefochten wird.
  4. Absatz 4,Die Klage oder die Beschwerde kann, sofern nicht nach bundesgesetzlicher Vorschrift die sofortige Erhebung zulässig ist, erst dann erhoben werden, wenn der Instanzenzug erschöpft wurde oder die angerufene Behörde erster oder höherer Instanz nicht binnen der bundesgesetzlich zu bestimmenden Frist in der Sache entschieden hat. Auf die behauptete Rechtswidrigkeit eines Disziplinarerkenntnisses kann weder eine Klage noch eine Beschwerde gegründet werden.

Anmerkung

Übergangsvorschriften zu Art. 132 enthält Art. II § 22 BVG BGBl.
Nr. 393/1929.

Schlagworte

Bundesgesetz, Disziplinarrecht, Beamter, öffentlichrechtlich
Bediensteter, öffentlichrechtliches Dienstverhältnis

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2020

Gesetzesnummer

10000079

Dokumentnummer

NOR12002193

Alte Dokumentnummer

N1192912590S