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Art. 144 B-VG

Fassungen
01.01.1930 bis 02.01.1930
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 14401.01.193002.01.1930 § → § aufgehoben
Art. 14401.10.192531.12.1929 BGBl. Nr. 367/1925 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz vom 1. Oktober 1920, in der Fassung des B. G. Bl. Nr. 367 von 1925.

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 367 aus 1925, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,

Typ

BVG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 144

Inkrafttretensdatum

01.01.1930

Außerkrafttretensdatum

02.01.1930

Abkürzung

B-VG

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

Artikel 144.

  1. Absatz eins,Der Verfassungsgerichtshof erkennt über Beschwerden gegen Bescheide (Entscheidungen oder Verfügungen) der Verwaltungsbehörden, soweit der Beschwerdeführer durch den Bescheid in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt zu sein behauptet. Die Beschwerde kann, sofern bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen des Artikels 133, Absätze 1 und 3, gelten in diesen Fällen sinngemäß für das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes.
  3. Absatz 3,Findet der Verfassungsgerichtshof, daß durch den angefochtenen Bescheid der Verwaltungsbehörde ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht nicht verletzt wurde, und handelt es sich nicht um einen Fall, der nach Artikel 129, Absatz 5, von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist, so hat der Verfassungsgerichtshof zugleich mit dem abweisenden Erkenntnis auf Antrag des Beschwerdeführers die Beschwerde zur Entscheidung darüber, ob der Beschwerdeführer durch den Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt wurde, dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten.

Anmerkung

zum Inkrafttretensdatum vgl. Art. II § 22 BVG BGBl. Nr. 393/1929

Schlagworte

Bescheidbeschwerde, subjektives Recht, Grundrecht, Bescheid, Freiheitsrecht, Behörde, Verfassungsgerichtshoferkenntnis, Bundesgesetz, Abweisung, Abtretung

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2025

Gesetzesnummer

10000079

Dokumentnummer

NOR12002203

Alte Dokumentnummer

N1192912600S