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Art. 36 B-VG

Fassungen
01.10.1925 bis 02.01.1930 — BGBl. Nr. 367/1925 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3601.10.192502.01.1930 BGBl. Nr. 367/1925 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz vom 1. Oktober 1920, in der Fassung des B. G. Bl. Nr. 367 von 1925.

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 367 aus 1925,

Typ

BVG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 36

Inkrafttretensdatum

01.10.1925BGBl. Nr. 367/1925

Außerkrafttretensdatum

02.01.1930

Abkürzung

B-VG

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

Artikel 36.

  1. Absatz eins,Im Vorsitz des Bundesrates wechseln die Länder halbjährlich in alphabetischer Reihenfolge.
  2. Absatz 2,Als Vorsitzender fungiert der an erster Stelle entsendete Vertreter des zum Vorsitz berufenen Landes; die Bestellung der Stellvertreter regelt die Geschäftsordnung des Bundesrates.
  3. Absatz 3,Der Bundesrat wird von seinem Vorsitzenden an den Sitz des Nationalrates einberufen. Der Vorsitzende ist verpflichtet, den Bundesrat sofort einzuberufen, wenn wenigstens ein Viertel seiner Mitglieder oder die Bundesregierung es verlangt.

Schlagworte

Einberufung, Nationalratssitz

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2020

Gesetzesnummer

10000079

Dokumentnummer

NOR12001798

Alte Dokumentnummer

N1192512148S