Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Verfassungsgesetz vom 1. Oktober 1920, in der Fassung des B. G. Bl. Nr. 367 von 1925. ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 392/1929Bundesgesetzblatt Nr. 392 aus 1929,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel III. (1) Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft, soweit nicht durch das im Artikel II bezeichnete Bundesverfassungsgesetz Ausnahmen festgesetzt werden. Jedoch können auch im letzteren Fall die zur Durchführung einzelner Bestimmungen des vorliegenden Bundesverfassungsgesetzes erforderlichen Bundesgesetze schon von dem seiner Kundmachung nachfolgenden Tag an, und zwar, soweit es sich um Vorbereitungen für das Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes handelt, mit sofortiger Wirksamkeit erlassen werden.Artikel römisch drei. (1) Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft, soweit nicht durch das im Artikel römisch zwei bezeichnete Bundesverfassungsgesetz Ausnahmen festgesetzt werden. Jedoch können auch im letzteren Fall die zur Durchführung einzelner Bestimmungen des vorliegenden Bundesverfassungsgesetzes erforderlichen Bundesgesetze schon von dem seiner Kundmachung nachfolgenden Tag an, und zwar, soweit es sich um Vorbereitungen für das Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes handelt, mit sofortiger Wirksamkeit erlassen werden.
(2)Absatz 2,Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut.
Anmerkung
Das im Abs. 1 erwähnte BVG ist das BVG BGBl. Nr. 393/1929.
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2020
Dokumentnummer
NOR12161802
Alte Dokumentnummer
N1192912605S