Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Verfassungsgesetz vom 1. Oktober 1920, in der Fassung des B. G. Bl. Nr. 367 von 1925.
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 367/1925Bundesgesetzblatt Nr. 367 aus 1925,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 44Artikel 44
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
Artikel 44.
(1)Absatz eins,Verfassungsgesetze oder in einfachen Gesetzen enthaltene Verfassungsbestimmungen können vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden; sie sind als solche (“Verfassungsgesetz”, “Verfassungsbestimmung”) ausdrücklich zu bezeichnen.
(2)Absatz 2,Jede Gesamtänderung der Bundesverfassung, eine Teiländerung aber nur, wenn dies von einem Drittel der Mitglieder des Nationalrates oder des Bundesrates verlangt wird, ist nach Beendigung des Verfahrens gemäß Artikel 42, jedoch vor der Beurkundung durch den Bundespräsidenten, einer Abstimmung des gesamten Bundesvolkes zu unterziehen.
Schlagworte
Bundesverfassungsgesetz, qualifizierte Mehrheit, Bezeichnungspflicht,
Verfassungsreferendum, Totalrevision, Volksabstimmung,
Verfassungsänderung, Verfassungsrevision, Zweidrittelmehrheit, Volk,
Bezeichnungspflicht, Nationalratsmitglied, Bundesratsmitglied
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2020
Dokumentnummer
NOR12001806
Alte Dokumentnummer
N1192512156S