Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Verfassungsgesetz vom 1. Oktober 1920, in der Fassung des B. G. Bl. Nr. 367 von 1925.
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 367/1925Bundesgesetzblatt Nr. 367 aus 1925,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 59Artikel 59
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
Artikel 59.
(1)Absatz eins,Niemand kann gleichzeitig dem Nationalrat und dem Bundesrat angehören.
(2)Absatz 2,Öffentliche Angestellte, einschließlich der Angehörigen des Bundesheeres, bedürfen zur Ausübung eines Mandates im Nationalrat oder im Bundesrat keines Urlaubes. Bewerben sie sich um Mandate im Nationalrat, ist ihnen die dazu erforderliche freie Zeit zu gewähren. Das Nähere bestimmen die Dienstesvorschriften.
Schlagworte
Beamter, öffentlich Bediensteter, Militär, Soldat, Wahlkampf,
Mandatsausübung, Dienstrecht
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2020
Dokumentnummer
NOR12001821
Alte Dokumentnummer
N1192512171S