Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Verfassungsgesetz vom 1. Oktober 1920, in der Fassung des B. G. Bl. Nr. 367 von 1925.
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 367/1925 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 1/1930Bundesgesetzblatt Nr. 367 aus 1925, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
Artikel 6.
(1)Absatz eins,Für jedes Land besteht eine Landesbürgerschaft. Voraussetzung der Landesbürgerschaft ist das Heimatrecht in einer Gemeinde des Landes. Die Bedingungen für Erwerb und Verlust der Landesbürgerschaft sind in jedem Land gleich.
(2)Absatz 2,Mit der Landesbürgerschaft wird die Bundesbürgerschaft erworben.
(3)Absatz 3,Jeder Bundesbürger hat in jedem Land die gleichen Rechte und Pflichten wie die Bürger des Landes selbst.
(4)Absatz 4,Ein Ausländer erwirbt durch Antritt eines öffentlichen Lehramtes an einer inländischen Hochschule die Landesbürgerschaft jenes Landes, in welchem die Lehranstalt gelegen ist, und gleichzeitig das Heimatrecht an seinem Amtsorte.
Schlagworte
Bundesland, Ortsgemeinde, Gleichheitssatz, Staatsbürger, Status,
Staatsbürgerschaft, Staatsvolk, Universität, Universitätsprofessor,
Hochschulprofessor
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2020
Dokumentnummer
NOR12001768
Alte Dokumentnummer
N1192512118S