Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Verfassungsgesetz vom 1. Oktober 1920, in der Fassung des B. G. Bl. Nr. 367 von 1925.
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 367/1925 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 1/1930Bundesgesetzblatt Nr. 367 aus 1925, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 64Artikel 64
Inkrafttretensdatum
11.12.1929
Außerkrafttretensdatum
02.01.1930
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
Artikel 64.
(1)Absatz eins,Wenn der Bundespräsident verhindert oder wenn seine Stelle dauernd erledigt ist, gehen alle Funktionen des Bundespräsidenten zunächst auf den Bundeskanzler über. Dauert die Verhinderung voraussichtlich länger als zwanzig Tage, so ist die Vertretung bundesgesetzlich zu regeln.
(2)Absatz 2,Im Fall der dauernden Erledigung der Stelle des Bundespräsidenten hat die Bundesregierung sofort die Wahl des neuen Bundespräsidenten anzuordnen und der Bundeskanzler nach erfolgter Wahl die Bundesversammlung unverzüglich zur Angelobung des Bundespräsidenten einzuberufen.
Schlagworte
Amtsausübung, Verordnung, Befugnis, Kompetenz, Zuständigkeit,
Einberufung, Bundesgesetz
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2020
Dokumentnummer
NOR12002162
Alte Dokumentnummer
N1192912559S