Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Verfassungsgesetz vom 1. Oktober 1920, in der Fassung des B. G. Bl. Nr. 367 von 1925.
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 367/1925 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 1/1930Bundesgesetzblatt Nr. 367 aus 1925, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 65Artikel 65
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
Artikel 65.
(1)Absatz eins,Der Bundespräsident vertritt die Republik nach außen, empfängt und beglaubigt die Gesandten, genehmigt die Bestellung der fremden Konsuln, bestellt die konsularischen Vertreter der Republik im Ausland und schließt die Staatsverträge ab.
(2)Absatz 2,Weiter stehen ihm - außer den ihm nach anderen Bestimmungen dieser Verfassung übertragenen Befugnissen - zu:
die Ernennung der Bundesangestellten, einschließlich der Offiziere, und der sonstigen Bundesfunktionäre, die Verleihung von Amtstiteln an solche;
die Schaffung und Verleihung von Berufstiteln;
für Einzelfälle: die Begnadigung der von den Gerichten rechtskräftig Verurteilten, die Milderung und Umwandlung der von den Gerichten ausgesprochenen Strafen, die Nachsicht von Rechtsfolgen und die Tilgung von Verurteilungen im Gnadenweg, ferner die Niederschlagung des strafgerichtlichen Verfahrens bei den von Amts wegen zu verfolgenden strafbaren Handlungen;
die Erklärung unehelicher Kinder zu ehelichen auf Ansuchen der Eltern.
(3)Absatz 3,Inwieweit dem Bundespräsidenten außerdem noch Befugnisse hinsichtlich Gewährung von Ehrenrechten, außerordentlichen Zuwendungen, Zulagen und Versorgungsgenüssen, Ernennungs- oder Bestätigungsrechten und sonstigen Befugnissen in Personalangelegenheiten zustehen, bestimmen besondere Gesetze.
Schlagworte
Staatsoberhaupt, völkerrechtliche Vertretung, Botschafter, Militär,
völkerrechtlicher Vertrag, Kompetenz, Beamter, Soldat, Landesgesetz,
Titel, Strafmilderung, Urteil, Abolition, Strafverfahren, Gnadenakt,
Offizialdelikt, Legitimation, Bundesgesetz, Ernennungsrecht
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2020
Dokumentnummer
NOR12001827
Alte Dokumentnummer
N1192512177S