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Art. 65 B-VG

Fassungen
01.10.1925 bis 02.01.1930 — BGBl. Nr. 367/1925 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6501.10.192502.01.1930 BGBl. Nr. 367/1925 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz vom 1. Oktober 1920, in der Fassung des B. G. Bl. Nr. 367 von 1925.

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 367 aus 1925, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,

Typ

BVG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 65

Inkrafttretensdatum

01.10.1925BGBl. Nr. 367/1925

Außerkrafttretensdatum

02.01.1930

Abkürzung

B-VG

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

Artikel 65.

  1. Absatz eins,Der Bundespräsident vertritt die Republik nach außen, empfängt und beglaubigt die Gesandten, genehmigt die Bestellung der fremden Konsuln, bestellt die konsularischen Vertreter der Republik im Ausland und schließt die Staatsverträge ab.
  2. Absatz 2,Weiter stehen ihm - außer den ihm nach anderen Bestimmungen dieser Verfassung übertragenen Befugnissen - zu:
    1. Litera a
      die Ernennung der Bundesangestellten, einschließlich der Offiziere, und der sonstigen Bundesfunktionäre, die Verleihung von Amtstiteln an solche;
    2. Litera b
      die Schaffung und Verleihung von Berufstiteln;
    3. Litera c
      für Einzelfälle: die Begnadigung der von den Gerichten rechtskräftig Verurteilten, die Milderung und Umwandlung der von den Gerichten ausgesprochenen Strafen, die Nachsicht von Rechtsfolgen und die Tilgung von Verurteilungen im Gnadenweg, ferner die Niederschlagung des strafgerichtlichen Verfahrens bei den von Amts wegen zu verfolgenden strafbaren Handlungen;
    4. Litera d
      die Erklärung unehelicher Kinder zu ehelichen auf Ansuchen der Eltern.
  3. Absatz 3,Inwieweit dem Bundespräsidenten außerdem noch Befugnisse hinsichtlich Gewährung von Ehrenrechten, außerordentlichen Zuwendungen, Zulagen und Versorgungsgenüssen, Ernennungs- oder Bestätigungsrechten und sonstigen Befugnissen in Personalangelegenheiten zustehen, bestimmen besondere Gesetze.

Schlagworte

Staatsoberhaupt, völkerrechtliche Vertretung, Botschafter, Militär,
völkerrechtlicher Vertrag, Kompetenz, Beamter, Soldat, Landesgesetz,
Titel, Strafmilderung, Urteil, Abolition, Strafverfahren, Gnadenakt,
Offizialdelikt, Legitimation, Bundesgesetz, Ernennungsrecht

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2020

Gesetzesnummer

10000079

Dokumentnummer

NOR12001827

Alte Dokumentnummer

N1192512177S