Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Verfassungsgesetz vom 1. Oktober 1920, in der Fassung des B. G. Bl. Nr. 367 von 1925.
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 367/1925Bundesgesetzblatt Nr. 367 aus 1925,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 68Artikel 68
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
Artikel 68.
(1)Absatz eins,Der Bundespräsident ist für die Ausübung seiner Funktionen der Bundesversammlung gemäß Artikel 142 verantwortlich.
(2)Absatz 2,Zur Geltendmachung dieser Verantwortung ist die Bundesversammlung auf Beschluß des Nationalrates oder des Bundesrates vom Bundeskanzler einzuberufen.
(3)Absatz 3,Zu einem Beschluß, mit dem eine Anklage im Sinne des Artikels 142 erhoben wird, bedarf es der Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder jedes der beiden Vertretungskörper und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
Schlagworte
Amtsführung, Verantwortlichkeit, Nationalratsbeschluß, qualifizierte
Mehrheit, Bundesratsbeschluß, Zweidrittelmehrheit
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2020
Dokumentnummer
NOR12001830
Alte Dokumentnummer
N1192512180S