Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Verfassungsgesetz vom 1. Oktober 1920, in der Fassung des B. G. Bl. Nr. 367 von 1925.
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 367/1925 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 62/1928Bundesgesetzblatt Nr. 367 aus 1925, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 62 aus 1928,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 75Artikel 75
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
Artikel 75.
Die Mitglieder der Bundesregierung sowie die von ihnen entsendeten Vertreter sind berechtigt, an allen Beratungen des Nationalrates, des Bundesrates und der Bundesversammlung sowie der Ausschüsse dieser Vertretungskörper teilzunehmen, jedoch an solchen Beratungen des Hauptausschusses des Nationalrates, die nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates grundsätzlich nicht öffentlich sind, nur auf besondere Einladung. Sie müssen auf ihr Verlangen jedesmal gehört werden. Der Nationalrat, der Bundesrat und die Bundesversammlung sowie deren Ausschüsse können die Anwesenheit der Mitglieder der Bundesregierung verlangen.
Schlagworte
Regierungsmitglied, Parlament, Anhörung, Rederecht,
Geschäftsordnungsgesetz
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2020
Dokumentnummer
NOR12002072
Alte Dokumentnummer
N1192810492T