Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Verfassungsgesetz vom 1. Oktober 1920, in der Fassung des B. G. Bl. Nr. 367 von 1925.
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 367/1925 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 1/1930Bundesgesetzblatt Nr. 367 aus 1925, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 78Artikel 78
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
Artikel 78.
(1)Absatz eins,In besonderen Fällen können Bundesminister auch ohne gleichzeitige Betrauung mit der Leitung eines Bundesministeriums bestellt werden.
(2)Absatz 2,Den Bundesministern können zur Unterstützung in der Geschäftsführung und zur parlamentarischen Vertretung Staatssekretäre beigegeben werden, die in gleicher Weise wie die Bundesminister bestellt werden und aus dem Amt scheiden.
(3)Absatz 3,Der Staatssekretär ist dem Bundesminister unterstellt und an seine Weisungen gebunden.
Schlagworte
Minister ohne Portefeuille, Verwaltungsführung, Bestellung,
Weisungsgebundenheit, Amtsenthebung
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2020
Dokumentnummer
NOR12001840
Alte Dokumentnummer
N1192512190S