Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Verfassungsgesetz vom 1. Oktober 1920, in der Fassung des B. G. Bl. Nr. 367 von 1925.
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 367/1925 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 1/1930Bundesgesetzblatt Nr. 367 aus 1925, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 88Artikel 88
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
Artikel 88.
(1)Absatz eins,In der Gerichtsverfassung wird eine Altersgrenze bestimmt, nach deren Erreichung die Richter in den dauernden Ruhestand zu versetzen sind.
(2)Absatz 2,Im übrigen dürfen Richter nur in den vom Gesetz vorgeschriebenen Fällen und Formen und auf Grund eines förmlichen richterlichen Erkenntnisses ihres Amtes entsetzt oder wider ihren Willen an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Diese Bestimmungen finden jedoch auf Übersetzungen und Versetzungen in den Ruhestand keine Anwendung, die durch Veränderungen in der Verfassung der Gerichte nötig werden. In einem solchen Fall wird durch das Gesetz festgestellt, innerhalb welchen Zeitraumes Richter ohne die sonst vorgeschriebenen Förmlichkeiten übersetzt und in den Ruhestand versetzt werden können.
(3)Absatz 3,Die zeitweise Enthebung der Richter vom Amt darf nur durch Verfügung des Gerichtsvorstandes oder der höheren Gerichtsbehörde bei gleichzeitiger Verweisung der Sache an das zuständige Gericht stattfinden.
Schlagworte
Pension, Urteil, Beschluß, Entscheidung, Amtsenthebung, Entsetzung,
Bundesgesetz, Gerichtsvorsteher, Oberbehörde
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2020
Dokumentnummer
NOR12001850
Alte Dokumentnummer
N1192512200S