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Art. 89 B-VG

Fassungen
01.10.1925 bis 02.01.1930 — BGBl. Nr. 367/1925 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8901.10.192502.01.1930 BGBl. Nr. 367/1925 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz vom 1. Oktober 1920, in der Fassung des B. G. Bl. Nr. 367 von 1925.

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 367 aus 1925, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,

Typ

BVG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 89

Inkrafttretensdatum

01.10.1925BGBl. Nr. 367/1925

Außerkrafttretensdatum

02.01.1930

Abkürzung

B-VG

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

Artikel 89.

  1. Absatz eins,Die Prüfung der Gültigkeit gehörig kundgemachter Gesetze steht den Gerichten nicht zu.
  2. Absatz 2,Hat ein Gericht gegen die Anwendung einer Verordnung aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit Bedenken, so hat es das Verfahren zu unterbrechen und den Antrag auf Aufhebung dieser Verordnung beim Verfassungsgerichtshof zu stellen.
  3. Absatz 3,Ist die vom Gericht anzuwendende Verordnung bereits außer Kraft getreten, so hat der Antrag des Gerichtes die Entscheidung zu begehren, daß die Verordnung gesetzwidrig war.
  4. Absatz 4,Ist die vom Gericht anzuwendende Verordnung durch ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes aus dem Grunde der Gesetzwidrigkeit aufgehoben worden, so ist das Gericht, ohne den im Absatz 3 bezeichneten Antrag zu stellen, an die Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes gebunden.

Schlagworte

richterliches Prüfungsrecht, Kundmachung, Unterbrechung,
Verordnungsprüfung

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2020

Gesetzesnummer

10000079

Dokumentnummer

NOR12001851

Alte Dokumentnummer

N1192512201S