Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Verfassungsgesetz vom 1. Oktober 1920, in der Fassung des B. G. Bl. Nr. 367 von 1925.
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 367/1925 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 1/1930Bundesgesetzblatt Nr. 367 aus 1925, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 95Artikel 95
Inkrafttretensdatum
11.12.1929
Außerkrafttretensdatum
02.01.1930
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
Viertes Hauptstück
Gesetzgebung und Vollziehung der Länder
A. Allgemeine Bestimmungen
Artikel 95.
(1)Absatz eins,Die Gesetzgebung der Länder wird von den Landtagen ausgeübt. Deren Mitglieder werden auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechtes aller nach den Landtagswahlordnungen wahlberechtigten männlichen und weiblichen Bundesbürger gewählt, die im Land ihren ordentlichen Wohnsitz haben. Die Bestimmung des Artikels 26, Absatz 1, letzter Satz, findet sinngemäß Anwendung; die Gründe, aus denen die Nichtteilnahme an der Wahl als entschuldigt gilt, dürfen nicht weiter gezogen sein als in der Wahlordnung zum Nationalrat.
(2)Absatz 2,Die Landtagswahlordnungen dürfen die Bedingungen des aktiven und passiven Wahlrechtes nicht enger ziehen als die Wahlordnung zum Nationalrat.
(3)Absatz 3,Die Wähler üben ihr Wahlrecht in Wahlkreisen aus, von denen jeder ein geschlossenes Gebiet umfassen muß. Die Zahl der Abgeordneten ist auf die Wahlkreise im Verhältnis der Bürgerzahl zu verteilen. Eine Gliederung der Wählerschaft in andere Wahlkörper ist nicht zulässig. Den Wahlen sind die ständigen Wählerverzeichnisse für die Wahlen zum Nationalrat (Artikel 26, Absatz 7) zugrunde zu legen.
(4)Absatz 4,Die Zahl der Mitglieder der Landtage ist durch die Landesgesetzgebung nach der Bürgerzahl so zu bemessen, daß sie höchstens beträgt:
bei Ländern mit einer Bürgerzahl bis zu 250.000: sechsundzwanzig,
bei Ländern mit einer Bürgerzahl bis zu 500.000: sechsunddreißig,
bei Ländern mit einer Bürgerzahl bis zu 1,000.000: achtundvierzig
und
bei Ländern mit einer Bürgerzahl bis zu 1,500.000: sechsundfünfzig.
(5)Absatz 5,Öffentlichen Angestellten, einschließlich der Angehörigen des Bundesheeres, ist, im Falle sie sich um ein Mandat in einem Landtage bewerben oder zu Abgeordneten eines Landtages gewählt werden, die für die Bewerbung um ein Landtagsmandat oder die Ausübung eines solchen erforderliche freie Zeit zu gewähren. Das Nähere bestimmen die Dienstesvorschriften.
Anmerkung
Übergangsvorschriften zu Art. 95 enthält Art. II § 18 BVG BGBl.
Nr. 393/1929.
Schlagworte
Landesgesetz, Landesparlament, Landtagsmitglied, Staatsbürger,
Nationalratswahlordnung, Wahlpflicht, Einwohnerzahl, Beamter,
öffentlich Bediensteter, Militär, Soldat, Wahlkampf, Dienstrecht,
Mandatsausübung
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2020
Dokumentnummer
NOR12002176
Alte Dokumentnummer
N1192912573S