Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Staatsvertrag von St. Germain - Übereinkommen über Schiedsverfahren (Italien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1925Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1925,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
19/01 Staatsverträge von St. Germain und Wien
Text
Artikel 1.
Der Schiedsrichter erkennt über die Ansprüche, für die er nach § 4 der Anlage zu Teil X, Abschnitt IV, des Staatsvertrages von Saint-Germain zuständig ist, und entscheidet hinsichtlich dieser Ansprüche über alle tatsächlichen und Rechtsfragen. Der Schiedsrichter erkennt über die Ansprüche, für die er nach Paragraph 4, der Anlage zu Teil römisch zehn, Abschnitt römisch vier, des Staatsvertrages von Saint-Germain zuständig ist, und entscheidet hinsichtlich dieser Ansprüche über alle tatsächlichen und Rechtsfragen.
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2014
Dokumentnummer
NOR12001924
Alte Dokumentnummer
N1192513235S