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Anl. 1

Fassungen
ab 01.05.1925 — BGBl. Nr. 155/1925 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1 heute01.05.1925 BGBl. Nr. 155/1925 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Staatsvertrag betreffend ein Vergleichsverfahren (Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1925,

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

01.05.1925BGBl. Nr. 155/1925

Außerkrafttretensdatum

Index

19/08 Freundschafts- und Vergleichsverträge

Text

Schlußprotokoll zum österreichisch-schweizerischen Vergleichsvertrage.

Die zu diesem Zwecke gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten erklären in dem Augenblicke, wo sie zur Unterzeichnung des am heutigen Tage abgeschlossenen Vergleichsvertrages schreiten, daß darüber Einverständnis besteht, daß die vertragschließenden Teile unter sich bis zum Ablaufe des Vergleichsvertrages durch die Bestimmungen des Artikels 36 des Statuts des Ständigen Internationalen Gerichtshofes gebunden bleiben, auch für den Fall, daß die Verpflichtung, die sie durch den Beitritt zur fakultativen Bestimmung des genannten Statuts übernommen haben, in der Zwischenzeit für einen von ihnen zu gelten aufhören sollte.

Wien, am 11. Oktober 1924.

Anmerkung

Anstatt Ständiger Internationaler Gerichtshof nunmehr: Internationaler Gerichtshof.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2014

Gesetzesnummer

10000082

Dokumentnummer

NOR12001946

Alte Dokumentnummer

N1192515290S