Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Staatsvertrag betreffend ein Vergleichsverfahren (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 155/1925Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1925,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
19/08 Freundschafts- und Vergleichsverträge
Text
Artikel 4.
Die Anrufung des ständigen Vergleichsrates erfolgt durch ein dahin zielendes Begehren, das von der einen Partei an den Vorsitzenden gerichtet wird.
Dieses Begehren wird von der Partei, welche die Eröffnung des Vergleichsverfahrens verlangt, gleichzeitig der anderen Partei zur Kenntnis gebracht.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2014
Dokumentnummer
NOR12001937
Alte Dokumentnummer
N1192515281S