Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Staatsvertrag betreffend ein Vergleichsverfahren (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 155/1925Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1925,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
19/08 Freundschafts- und Vergleichsverträge
Text
Artikel 7.
Die vertragschließenden Teile verpflichteten sich, die Arbeiten des ständigen Vergleichsrates nach besten Wissen und Vermögen zu fördern und insbesondere alle nach ihrer Gesetzgebung ihnen zur Verfügung stehenden Mittel anzuwenden, um es dem Vergleichsrate zu ermöglichen, auf ihrem Gebiete Zeugen und Sachverständige vorzuladen und zu vernehmen sowie Augenscheine durchzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2014
Dokumentnummer
NOR12001940
Alte Dokumentnummer
N1192515284S