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Art. 1

Fassungen
ab 07.07.1926 — BGBl. Nr. 176/1926 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute07.07.1926 BGBl. Nr. 176/1926 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Regelung der mit Tirol verbundenen Interessen (Italien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1926,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

07.07.1926BGBl. Nr. 176/1926

Außerkrafttretensdatum

Index

19/02 Staatsgrenzen

Text

Titel römisch eins.
Rechte und Interessen der Länder.

Artikel 1.

Die Republik Österreich anerkennt, daß alle im gegenwärtigen italienischen Staatsgebiete gelegenen, auf den Namen der Gefürsteten Grafschaft Tirol einverleibten unbeweglichen Güter, wie sie in der Beilage A verzeichnet sind, als mit dem 3. November 1918 in das volle Eigentum des Königreiches Italien übergegangen zu betrachten sind, belastet mit den sie betreffenden Hypotheken und Grundlasten.

Das Bundesland Tirol bleibt alleiniger Eigentümer der auf österreichischem Staatsgebiete gelegenen, ihrer Natur und ihrem Zwecke nach unbeweglichen Güter, ebenfalls belastet mit den sie betreffenden Hypotheken und Grundlasten.

Die Hohen Vertragschließenden Parteien bleiben in gleicher Weise Eigentümer des auf ihren Gebieten derzeit vorhandenen, einst der Gefürsteten Grafschaft Tirol zugehörigen beweglichen Vermögens.

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2014

Gesetzesnummer

10000085

Dokumentnummer

NOR12001950

Alte Dokumentnummer

N1192615081P