Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Regelung der mit Tirol verbundenen Interessen (Italien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 176/1926Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1926,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Text
Artikel 15.
Das gegenwärtige Übereinkommen wird ratifizert und die Ratifikationsurkunden werden so bald als möglich in Rom ausgetauscht werden.
Es wird erst nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft treten.
Urkund dessen haben die obgenannten Bevollmächtigten dieses Übereinkommen gezeichnet.
Geschehen zu Rom, am 23. Februar 1925, deutsch und italienisch, wobei beide Texte authentisch sind, in zwei Ausfertigungen, wovon je eine jedem der vertragschließenden Staaten übergeben wird.
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2014
Dokumentnummer
NOR12001964
Alte Dokumentnummer
N1192615095P