Rechtstracker.at

Art. 9

Fassungen
ab 07.07.1926 — BGBl. Nr. 176/1926 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute07.07.1926 BGBl. Nr. 176/1926 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Regelung der mit Tirol verbundenen Interessen (Italien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1926,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

07.07.1926BGBl. Nr. 176/1926

Außerkrafttretensdatum

Index

19/02 Staatsgrenzen

Text

Artikel 9.

Die Hohen Vertragschließenden Parteien sind nicht befugt, gegen die im vorstehenden Artikel erwähnten Güter Beschränkungen irgendwelcher Art vorzunehmen, die nicht gleichzeitig auch gegen die eigenen Staatsangehörigen anzuwenden wären. Auf jeden Fall muß dem Berechtigten, falls er einen Nachteil zu erleiden hätte, eine angemessene Entschädigung hiefür geboten werden, jedoch mit Ausschluß jedes Ersatzes für entgangenen Gewinn.

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2014

Gesetzesnummer

10000085

Dokumentnummer

NOR12001958

Alte Dokumentnummer

N1192615089P