Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Regelung gewisser Jagdrechtsangelegenheiten (Italien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 178/1926Bundesgesetzblatt Nr. 178 aus 1926,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Text
Artikel 2.
Wenn eine Gemeinde einer der Hohen Vertragschließenden Parteien das Jagdrecht außer für das Gebiet ihres gegenwärtigen Bereiches auch noch für die an dieses Gebiet angrenzenden, auf dem Gebiete der anderen Hohen Vertragschließenden Partei liegenden Grundstücke mitverpachten will, so kann sie dies tun, insofern sie das Eigentum an letzteren behalten hat und die gemeinsame Ausübung der Jagd zweckmäßig ist.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12001971
Alte Dokumentnummer
N1192615293S