Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Regelung gewisser Jagdrechtsangelegenheiten (Italien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 178/1926Bundesgesetzblatt Nr. 178 aus 1926,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Text
Artikel 4.
Die Gemeinde als Eigentümerin von Grundstücken hat, im Falle sie nicht die Ausübung der Jagd gemäß Art. 2 unmittelbar verpachten kann, den Anspruch auf den entsprechenden Teil des Gemeindejagd-Pachtschillings für ihre im Gebiete der anderen Hohen Vertragschließenden Partei gelegenen Grundstücke. Die Gemeinde als Eigentümerin von Grundstücken hat, im Falle sie nicht die Ausübung der Jagd gemäß Artikel 2, unmittelbar verpachten kann, den Anspruch auf den entsprechenden Teil des Gemeindejagd-Pachtschillings für ihre im Gebiete der anderen Hohen Vertragschließenden Partei gelegenen Grundstücke.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12001973
Alte Dokumentnummer
N1192615295S