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Art. 6

Fassungen
ab 08.07.1926 — BGBl. Nr. 178/1926 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute08.07.1926 BGBl. Nr. 178/1926 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Regelung gewisser Jagdrechtsangelegenheiten (Italien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 178 aus 1926,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

08.07.1926BGBl. Nr. 178/1926

Außerkrafttretensdatum

Index

19/02 Staatsgrenzen

Text

Artikel 6.

Falls über einen in diesem Übereinkommen behandelten Gegenstand eine Meinungsverschiedenheit entstünde, so wird die Streitfrage, wenn sie nicht einverständlich innerhalb dreier Monate vom Empfange der entsprechenden Mitteilung seitens einer der Hohen Vertragschließenden Parteien an die andere beigelegt werden könnte, von einem Schiedsrichter entschieden werden, den beide Parteien gemeinschaftlich wählen.

Sollten sich die Hohen Vertragschließenden Parteien innerhalb Monatsfrist über die Wahl des Schiedsrichters nicht einigen, so wird er auf Verlangen einer der oben erwähnten Parteien vom Ständigen internationalen Gerichtshofe im Haag ernannt werden.

Die Schiedsgerichtsordnung wird vom Schiedsrichter selbst festgestellt.

Der Schiedsrichter ist befugt, die notwendig erscheinenden Erhebungen zu machen und sich unmittelbar an die Zentralbehörden der beiden Hohen Vertragschließenden Parteien zu wenden, die ihrerseits verpflichtet sind, so schnell als möglich dem Ersuchen des Schiedsrichters folge zu geben.

Jeder der beteiligten Staaten wird das Recht haben, am Schiedsverfahren durch einen Abgeordneten teilzunehmen.

Die Kosten des Schiedsspruches werden bestimmt und verteilt werden ex aequo et bono vom Schiedsrichter selbst.

Die Hohen Vertragschließenden Parteien verpflichteten sich, dem Schiedsrichter jede zur Ausführung seiner Aufgabe notwendige Unterstützung zu gewähren.

Die Entscheidungen des Schiedsrichters sind rechtsverbindlich; jede Berufung gegen sie ist ausgeschlossen.

Anmerkung

Anstelle des Ständigen Internationalen Gerichtshofes nunmehr:
Internationaler Gerichtshof.

Schlagworte

Rechtsmittel

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10000086

Dokumentnummer

NOR12001975

Alte Dokumentnummer

N1192615297S