Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Regelung der mit Kärnten verbundenen Interessen (Italien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 177/1926Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1926,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Text
Artikel 11.
Die Berechtigten sind verpflichtet, sich strenge an das zu halten, was die für den Ort, wo die belasteten unbeweglichen Güter liegen, erlassenen Vorschriften bestimmen. Auf jeden Fall werden sie die für den Grenzverkehr gewährten Erleichterungen genießen und sie werden sich an alle hiefür von den Hohen Vertragschließenden Parteien erlassenen Vorschriften zu halten haben.
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2014
Dokumentnummer
NOR12002010
Alte Dokumentnummer
N1192615691S