Rechtstracker.at

Art. 15

Fassungen
ab 08.07.1926 — BGBl. Nr. 177/1926 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 15 heute08.07.1926 BGBl. Nr. 177/1926 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Regelung der mit Kärnten verbundenen Interessen (Italien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1926,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

08.07.1926BGBl. Nr. 177/1926

Außerkrafttretensdatum

Index

19/02 Staatsgrenzen

Text

Artikel 15.

Das gegenwärtige Übereinkommen wird ratifiziert und die Ratifikationsurkunden werden so bald als möglich in Rom ausgetauscht werden.

Es wird am Tage nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft treten.

Urkund dessen haben die obgenannten Bevollmächtigen dieses Übereinkommen gezeichnet.

Geschehen zu Rom, am 24. Juni 1925, deutsch und italienisch, wobei beide Texte authentisch sind, in zwei Ausfertigungen, wovon je eine jedem der vertragschließenden Staaten übergeben wird.

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2014

Gesetzesnummer

10000089

Dokumentnummer

NOR12002014

Alte Dokumentnummer

N1192615695S