Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Regelung der mit Kärnten verbundenen Interessen (Italien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 177/1926Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1926,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Text
Artikel 15.
Das gegenwärtige Übereinkommen wird ratifiziert und die Ratifikationsurkunden werden so bald als möglich in Rom ausgetauscht werden.
Es wird am Tage nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft treten.
Urkund dessen haben die obgenannten Bevollmächtigen dieses Übereinkommen gezeichnet.
Geschehen zu Rom, am 24. Juni 1925, deutsch und italienisch, wobei beide Texte authentisch sind, in zwei Ausfertigungen, wovon je eine jedem der vertragschließenden Staaten übergeben wird.
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2014
Dokumentnummer
NOR12002014
Alte Dokumentnummer
N1192615695S