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Art. 2

Fassungen
ab 08.07.1926 — BGBl. Nr. 177/1926 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute08.07.1926 BGBl. Nr. 177/1926 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Regelung der mit Kärnten verbundenen Interessen (Italien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1926,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

08.07.1926BGBl. Nr. 177/1926

Außerkrafttretensdatum

Index

19/02 Staatsgrenzen

Text

Artikel 2.

Das Bundesland Kärnten

  1. Litera a
    tritt dem Königreiche Italien alle vor dem 3. November 1918 entstandenen und noch bestehenden Forderungen ab, die ihm entweder unmittelbar gehören oder die einer Gemeinde, einer Stiftung, einer Wohltätigkeitsanstalt, einem Spitale innerhalb des Bundeslandes Kärnten gegen die Provinzen, Gemeinden, Stiftungen u. s. w. innerhalb des italienischen Gebietes des ehemaligen Herzogtumes Kärnten zustehen könnten, jedoch mit Ausnahme der in Anwendung des Übereinkommens vom 6. April 1922, betreffend die Zahlung von privaten Schulden und die Einziehung privater Forderungen, schon abgetretenen Forderungen;
  2. Litera b
    verzichtet auf die im Artikel 3 des römischen Übereinkommens vom 6. April 1922 über die Pensionen der Länder und Gemeinden offengehaltene Überprüfung der die Pensionszahlungen von Landesangestellten betreffenden Bestimmungen, weil das Bundesland Kärnten aus diesem Titel schwerer belastet ist, als dies von der Reparationskommission für die Aufteilung der Landesschulden vorgesehen war;
  3. Litera c
    verzichtet auf jede Forderung wegen Verpflegung der in der Provinz Friaul zuständigen, in der Landesirrenanstalt Klagenfurt untergebrachten Irren bis zum 1. August 1925.

Das Königreich Italien verzichtet auf alle vor dem 3. November 1918 entstandenen und noch bestehenden Forderungen, die ihm entweder unmittelbar gehören oder die einer Provinz, Gemeinde, einer Stiftung, einer Wohltätigkeitsanstalt, einem Spitale innerhalb des italienischen Gebietes des bestandenen Herzogtumes Kärnten gegen die Provinzen, Gemeinden, Stiftungen u. s. w. innerhalb des österreichischen Gebietes zustehen könnten, jedoch mit Ausnahme der in Anwendung des Übereinkommens vom 6. April 1922, betreffend die Zahlung von privaten Schulden und die Einziehung privater Forderungen, schon abgetretenen Forderungen.

Die Bestimmungen der Litera a und des vorletzten Absatzes dieses Artikels finden keine Anwendung auf die Stiftung Gräfin Elvine de La Tour, hinsichtlich welcher alle Fragen unpräjudiziert bleiben.

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2014

Gesetzesnummer

10000089

Dokumentnummer

NOR12002001

Alte Dokumentnummer

N1192615682S