Kurztitel
Kompetenzfeststellung durch den VfGH
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 346/1927Bundesgesetzblatt Nr. 346 aus 1927,
Index
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Text
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 2. November 1927,
Z
, seine Feststellung in der Frage der Zuständigkeit zur Bestellung der Mitglieder des Landessanitätsrates in folgenden Rechtssätzen zusammengefaßt:
1.Ziffer eins Die Bestellung der Mitglieder des Landessanitätsrates hat nach den Bestimmungen der §§ 10 und 11 des Reichssanitätsgesetzes vom 30. April 1870, R.G.Bl. Nr. 68, und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen zu erfolgen.Die Bestellung der Mitglieder des Landessanitätsrates hat nach den Bestimmungen der Paragraphen 10 und 11 des Reichssanitätsgesetzes vom 30. April 1870, R.G.Bl. Nr. 68, und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen zu erfolgen.
2.Ziffer 2 Diese Vorschriften sind inhaltlich durch das Wirksamwerden der Zuständigkeitsbestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes unberührt geblieben, ihre verfassungsrechtliche Wertung ist nach den Vorschriften der §§ 2 bis 5 des übergangsgesetzes zur bundesstaatlichen Verfassung zu beurteilen.Diese Vorschriften sind inhaltlich durch das Wirksamwerden der Zuständigkeitsbestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes unberührt geblieben, ihre verfassungsrechtliche Wertung ist nach den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 5 des übergangsgesetzes zur bundesstaatlichen Verfassung zu beurteilen.