Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Schweden
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 132/1927Bundesgesetzblatt Nr. 132 aus 1927,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
19/08 Freundschafts- und Vergleichsverträge
Text
Artikel 12.
Soweit der gegenwärtige Vertrag nichts anderes bestimmt, werden die Entscheidungen der Ständigen Vergleichskommission mit Stimmenmehrheit getroffen. Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme; sind die Stimmen geteilt, so entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Die Kommission kann den Streitgegenstand betreffende Entscheidungen nur treffen, wenn alle Mitglieder anwesend sind.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2012
Dokumentnummer
NOR12002039
Alte Dokumentnummer
N1192715577S